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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 10 EigAnVO - Vermögen des Eigenbetriebs

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.