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§ 6 ArbnErfG - Inanspruchnahme

Bibliographie

Titel
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Redaktionelle Abkürzung
ArbnErfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
422-1

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Erklärung soll sobald wie möglich abgegeben werden; sie ist spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsmäßigen Meldung (§ 5 Abs. 2 und 3) abzugeben.