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  • ab 01.01.1958 (aktuelle Fassung)

§ 39 LVwVG - Versteigerung von ungetrennten Früchten

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollstreckungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.