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Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§ 
Erster Titel
Gerichtsbarkeit1 - 21
Zweiter Titel
Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung21a - 21i
Dritter Titel
Amtsgerichte22 - 27
Vierter Titel
Schöffengerichte28 - 58
Fünfter Titel
Landgerichte59 - 78
5a. Titel
Strafvollstreckungskammern78a - 78b
Sechster Titel
Schwurgerichte79 - 92
Siebenter Titel
Kammern für Handelssachen93 - 114
Achter Titel
Oberlandesgerichte115 - 122
Neunter Titel
Bundesgerichtshof123 - 140
9a. Titel
Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen140a
Zehnter Titel
Staatsanwaltschaft141 - 152
Elfter Titel
Geschäftsstelle153
Zwölfter Titel
Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte154 - 155
Dreizehnter Titel
Rechtshilfe156 - 168
Vierzehnter Titel
Öffentlichkeit und Sitzungspolizei169 - 183
Fünfzehnter Titel
Gerichtssprache184 - 191
Sechzehnter Titel
Beratung und Abstimmung192 - 198
Siebzehnter Titel
Gerichtsferien199 - 202

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I. S. 50) sind die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II. S. 885, 922, 923) augeführten Maßgaben f, g und j in folgender Fassung anzuwenden:

Maßgabe f Abs. 1 zweiter Halbsatz:
"; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen."

Maßgabe g Abs. 1 Nr. 4:
in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöffengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen, es sei denn, daß keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist,".

Maßgabe j Abs. 1 Satz 1:
"Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der Hauptverhandlung
1. durch zwei Richter und zwei Schöffen
a) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug,
b) über Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte,
2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile der Kreisgerichte in allen anderen Fällen."