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Art. 22 EGStGB - Gerichtsverfassungsgesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

    "§ 24

    (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

    1. 1.

      die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,

    2. 2.

      im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder

    3. 3.

      die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

    (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

    § 25

    Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei Vergehen,

    1. 1.

      wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,

    2. 2.

      wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder

    3. 3.

      wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist."

  2. 2.

    § 56 erhält folgende Fassung:

    "§ 56

    (1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.

    (2) Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig."

  3. 3.

    § 74 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3)."

  4. 4.

    § 74a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      "2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,".

  5. 5.

    § 74c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es werden die Worte "Verbrechen oder Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt;

    2. b)

      nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

      "5. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,";

    3. c)

      die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6; es werden die Worte "Sachhehlerei und" durch das Wort "Hehlerei," ersetzt und nach dem Wort "Wuchers," die Worte "der Vorteilsgewährung und der Bestechung," eingefügt.

    6. Nach § 78 wird folgender Titel eingefügt:

    "5a. TITEL
    Strafvollstreckungskammern

    § 78a

    (1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk Anstalten errichtet sind, in denen gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zuständig für die nach den §§ 462a und 463 der Strafprozessordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit sich nicht aus der Strafprozessordnung etwas anderes ergibt.

    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen, dass Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

    (3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

    § 78b

    (1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt
    mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt,
    mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen.

    (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt."

  6. 7.

    § 80 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:

      "13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),";

    2. b)

      in Nummer 14 werden nach dem Wort "Diebstahls" und in Nummer 15 nach dem Wort "Erpressung" jeweils die Worte "mit Todesfolge" eingefügt;

    3. c)

      nach Nummer 16 wird folgende Nummer eingefügt:

      "17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 310b Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),";

    4. d)

      die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18;

    5. e)

      nach Nummer 18 wird folgende Nummer eingefügt:

      "19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 311a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),";

    6. f)

      die bisherigen Nummern 18 bis 21 werden Nummern 20 bis 23; in der neuen Nummer 23 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt;

    7. g)

      die bisherige Nummer 22 wird gestrichen.

  7. 8.

    In § 120 Abs. 1 erhalten die Nummern 4 und 6 folgende Fassung:

    1. 4.

      "bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),

    2. 6.

      bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört, und"

  8. 9.

    In § 142a Abs. 2 Nr. 1 werden in Buchstaben a und b die Worte "Verbrechen oder Vergehen" und in Buchstaben c und d das Wort "Vergehen" jeweils durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  9. 10.

    Die §§ 171a und 172 erhalten folgende Fassung:

    "§ 171a

    Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.

    § 172

    Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

    1. 1.

      eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,

    2. 2.

      Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten oder Zeugen oder ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,

    3. 3.

      ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,

    4. 4.

      eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird."

  10. 11.

    § 174 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.";

    2. b)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in seinem Satz 1 werden die Worte "eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses" durch die Worte "aus den in § 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen" und der Beistrich nach dem Wort "Verhandlung" sowie die Worte "durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses" durch die Worte "oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück" ersetzt.

  11. 12.

    In § 177 wird das Wort "Haft" durch das Wort "Ordnungshaft" ersetzt.

  12. 13.

    In § 178 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld oder bis zu drei Tagen Haft" durch die Worte "ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu drei Tagen" ersetzt.

  13. 14.

    In § 179 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsmittel" ersetzt.

  14. 15.

    In § 181 Abs. 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe" durch die Worte "ein Ordnungsmittel" ersetzt.

  15. 16.

    In § 182 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe" durch die Worte "ein Ordnungsmittel" und das Wort "Haft" durch das Wort "Ordnungshaft" ersetzt.

  16. 17.

    In § 183 Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.