§ 3 ThürGerOrgG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGerOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 300-5
(1) Die bei den Gerichten anhängigen Verfahren werden in der Lage, in der sie sich befinden, von den nach Absatz 2 sachlich zuständigen Gerichten fortgeführt.
(2) Es gehen über
- 1.
auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten anhängigen Zivil- und Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozessrecht die Zuständigkeit der Amtsgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf die Landgerichte über;
- 2.
auf die Landgerichte die bei den Bezirksgerichten im ersten Rechtszug anhängigen Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozessrecht die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte sachlich begründet ist; anderenfalls gehen die Verfahren auf das Oberlandesgericht über;
- 3.
auf die Landgerichte die bei den Bezirksgerichten als Rechtsmittelgericht anhängigen Zivil- und Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozessrecht die Zuständigkeit der Landgerichte als Rechtsmittelgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf das Oberlandesgericht über;
- 4.
auf das Oberlandesgericht die bei den besonderen Senaten des Bezirksgerichts am Sitz der Landesregierung anhängigen Zivil- und Strafverfahren;
- 5.
auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren nach
- a)
der Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 - 1153 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag,
- b)
dem Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22 Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 - 1230 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XIV Abschnitt III zum Einigungsvertrag,
- c)
der Grundstücksverkehrsordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 - 1167 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag;
- 6.
auf die Landgerichte die bei den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet;
- 7.
auf das Oberlandesgericht die bei den besonderen Senaten der Bezirksgerichte anhängigen Rehabilitierungsverfahren;
- 8.
auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten geführten
- a)
Vereinsregister,
- b)
Güterrechtsregister,
- c)
Handels- und Genossenschaftsregister;
- 9.
auf das Landgericht Meiningen die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren in Baulandsachen;
- 10.
auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen Verfahren in Baulandsachen;
- 11.
auf den Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht die bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen Verfahren;
- 12.
auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt als Disziplinargericht für Notare anhängigen Verfahren;
- 13.
auf das Landgericht Erfurt die bei dem Kreisgericht Erfurt anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz;
- 14.
auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz.
(3) Im übrigen gehen die bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängigen Verfahren auf die Gerichte über, die nach dem jeweiligen Prozessrecht sachlich zuständig sind.