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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 10 SeilbG LSA - Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs

Bibliographie

Titel
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Amtliche Abkürzung
SeilbG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
936.1

(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten treffen in gleicher Weise die in § 15 genannten Personen für die Zeit der vorläufigen Weiterführung des Betriebs der Seilbahn oder für die Dauer des Amtes.