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§ 36 RiG - Stellvertretung, Ersatzmitglieder

Bibliographie

Titel
Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Scheidet der Vorsitzende aus dem Präsidialrat aus, so tritt sein Stellvertreter ein. Das Gleiche gilt, wenn der Vorsitzende des Präsidialrats verhindert ist.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder ist es verhindert, so gilt § 22 entsprechend.