Versionsverlauf


  • ab 28.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 2 LMinG - Beginn des Amtsverhältnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1103.1

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt nach der Wahl durch den Landtag mit der Ablegung des Amtseides.

(2) Das Amtsverhältnis der Minister beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Berufung.