§ 27 HSG LSA - Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zum Studium an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt, wenn die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachgewiesen wird. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, durch
- 1.die allgemeine Hochschulreife,
- 2.die fachgebundene Hochschulreife,
- 3.die Fachhochschulreife,
- 4.eine vom Ministerium anerkannte vergleichbare andere Vorbildung,
- 5.den Nachweis einer in einem anderen Land im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erworbenen Hochschulzugangsberechtigung
nachgewiesen. Zum Studium in einem künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; auf den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 kann bei überragender künstlerischer Befähigung verzichtet werden. Näheres regelt die Hochschule in einer Ordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige durch die Hochschule widerspricht. Die Nachweise gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 berechtigen zum Zugang zu bestimmten Hochschulen oder für bestimmte Fachrichtungen. Das Ministerium wird ermächtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 durch Verordnung zu regeln.
(3) Der Nachweis über eine an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums oder zur Fortsetzung des Studiums an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt nach Entscheidung der aufnehmenden Hochschule. Der Nachweis eines erfolgreichen Hochschulabschlusses an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland sowie der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt zur Aufnahme des Studiums in allen Fachrichtungen; dies gilt nicht, wenn eine Zulassung nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 erfolgt ist.
(4) Besonders befähigte Berufstätige, die auf Grund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen, aber keine Hochschulreife besitzen, können die für das Studium einer bestimmten Fachrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein erfolgreiches Ablegen einer Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung nachweisen. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige durch die Hochschule widerspricht. Das Ministerium wird ermächtigt, Rahmenvorschriften für diese Ordnungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.
(5) Zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzugangs können die Hochschulen in geeigneten Studiengängen neben der Qualifikation gemäß Absatz 2 die Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für solche Studiengänge in einem Feststellungsverfahren ermitteln. Bei von Universitäten und Fachhochschulen gemeinsam angebotenen Studiengängen ist neben einer Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 der Nachweis der Eignung für diesen Studiengang in einem Feststellungsverfahren zu ermitteln. Die Hochschulen stellen die Eignung gemäß den Sätzen 1 und 2 anhand folgender Merkmale, die einzeln oder additiv festgelegt werden können, fest:
- 1.in der Qualifikation gemäß Absatz 2 ausgewiesene Leistungen in für den betreffenden Studiengang wichtigen Fächern,
- 2.das Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Testverfahrens,
- 3.eine studiengangspezifische Berufsausbildung oder berufspraktische Tätigkeit,
- 4.fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang Aufschluss geben,
- 5.das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für den betreffenden Studiengang und die angestrebte berufliche Qualifikation festgestellt werden.
Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung oder in der jeweiligen Prüfungsordnung. Für Studiengänge, die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder in ein ortsgebundenes Verfahren einbezogen sind oder werden sollen, gelten die Sätze 2 und 3 nicht.
(6) Voraussetzung für die Zulassung in einem Bachelor-Studiengang an einer Hochschule ist der Nachweis der Qualifikation gemäß Absatz 2. Darüber hinausgehende Zulassungskriterien, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, können in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt werden.
(7) Voraussetzung für die Zulassung in einem Master-Studiengang an einer Hochschule ist der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses oder eines Hochschuldiploms, eines Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges. Weiter darüber hinausgehende Zulassungskriterien, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, sind in den Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.