§ 27 HSG LSA - Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zum Studium an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt, wenn die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachgewiesen wird. 2Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(2) 1Die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, durch
- 1.
die allgemeine Hochschulreife,
- 2.
die fachgebundene Hochschulreife,
- 3.
die Fachhochschulreife,
- 4.
eine vom Ministerium anerkannte vergleichbare andere Vorbildung,
- 5.
den Nachweis einer in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Hochschulzugangsberechtigung
nachgewiesen. 2Zum Studium in einem künstlerischwissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; auf den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 kann bei überragender künstlerischer Befähigung verzichtet werden. 3Näheres regelt die Hochschule in einer Ordnung. 4Die Nachweise gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 berechtigen zum Zugang zu bestimmten Hochschulen oder für bestimmte Fachrichtungen. 5Das Ministerium wird ermächtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen gemäß Satz 1 Nr. 4 durch Verordnung zu regeln.
(3) 1Der Nachweis über eine an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums oder zur Fortsetzung des Studiums an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt nach Entscheidung der aufnehmenden Hochschule. 2Der Nachweis eines erfolgreichen Hochschulabschlusses an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland sowie der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt zur Aufnahme des Studiums in allen Fachrichtungen; dies gilt nicht, wenn eine Zulassung nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 erfolgt ist.
(4) 1Besonders befähigte Berufstätige, die aufgrund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen, aber keine Hochschulreife besitzen, können die für das Studium einer bestimmten Fachrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein erfolgreiches Ablegen einer Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung nachweisen. 2Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung. 3Das Ministerium wird ermächtigt, Rahmenvorschriften für diese Ordnungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.
(5) 1Die Hochschulen können in geeigneten Studiengängen neben der Qualifikation gemäß Absatz 2 die Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für solche Studiengänge in einem Feststellungsverfahren ermitteln. 2Bei von Universitäten und Fachhochschulen gemeinsam angebotenen Studiengängen ist neben einer Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 der Nachweis der Eignung für diesen Studiengang in einem Feststellungsverfahren zu ermitteln. 3Die Hochschulen stellen die Eignung gemäß den Sätzen 1 und 2 anhand folgender Merkmale, die einzeln oder additiv festgelegt werden können, fest:
- 1.
in der Qualifikation gemäß Absatz 2 ausgewiesene Leistungen in für den betreffenden Studiengang wichtigen Fächern,
- 2.
das Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Testverfahrens,
- 3.
eine studiengangspezifische Berufsausbildung oder berufspraktische Tätigkeit,
- 4.
fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang Aufschluss geben,
- 5.
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für den betreffenden Studiengang und die angestrebte berufliche Qualifikation festgestellt werden.
4Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung oder in der jeweiligen Prüfungsordnung.
(6) 1Voraussetzung für die Zulassung in einem Bachelor-Studiengang an einer Hochschule ist der Nachweis der Qualifikation gemäß Absatz 2. 2Darüber hinausgehende Zulassungskriterien, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, können in den Prüfungsordnungen geregelt werden.
(7) 1Voraussetzung für die Zulassung in einem Masterstudiengang an einer Hochschule ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses, eines Hochschuldiploms oder eines vergleichbaren Abschlusses einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, eines Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges. 2Darüber hinausgehende Zulassungsvoraussetzungen, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, sind in den Prüfungsordnungen zu regeln. 3Für den Zugang zu weiterbildenden und künstlerischen Masterstudiengängen kann anstelle eines Abschlusses nach Satz 1 auch eine Eingangsprüfung treten. 4Die Hochschule regelt in einer Ordnung die Eingangsprüfung, die insbesondere die Zugangsvoraussetzungen näher bestimmt. 5Diese Ordnung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. 6Die Zugangsvoraussetzungen sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen.
(8) 1Abweichend von Absatz 7 Satz 1 kann die Hochschule in einem Masterstudiengang immatrikulieren, wenn einzelne Prüfungsleistungen der dort genannten Studiengänge fehlen. 2Voraussetzung für eine Immatrikulation zum Masterstudium nach Satz 1 ist, dass aufgrund einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote ein erfolgreiches Masterstudium erwartet werden kann. 3Bei zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen ist diese Durchschnittsnote für die Auswahl heranzuziehen. 4Die Immatrikulation nach Satz 1 erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. 5Das Nähere regelt eine Ordnung.