§ 29 RiG - Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus
- 1.dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem,
- 2.einem Mitglied, das von den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit gewählt wird.
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.