§ 27 JAPO M-V - Notenverbesserung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Wer die Pflichtfachprüfung nach einer Prüfung gemäß § 26 bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Für die Berechnung der Semesterzahlen gilt § 26 entsprechend.

(2) Diese Möglichkeit besteht nur in dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten Prüfungstermin, soweit der Kandidat noch keinen Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst gestellt hat. Stellt der Kandidat nach Zulassung zum Versuch der Verbesserung der Prüfungsgesamtnote und vor dessen Beendigung einen Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst gilt der Versuch zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote als erfolglos beendet.

(3) Wird in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Endpunktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis (§ 23 Abs. 2). Der erste Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.

(4) Wer zur Verbesserung der Note zur Pflichtfachprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird. Wiederholungen nach Absatz 1 können nur im gesamten Umfang erfolgen.