§ 230 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder Erwerbsperson eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken erteilt,
  2. 2.
    entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 88 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt,
  3. 3.
    entgegen § 81 Abs. 4 oder entgegen § 88 Abs. 3 Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.
  4. 4.
    entgegen § 133 eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  5. 4a.
    entgegen § 141h Abs. 1 oder 3 eine Verdienstbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgestellt,
  6. 5.
    entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder entgegen den §§ 141g, 141h Abs. 2, § 144 Abs. 3 oder § 178 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
  7. 6.
    die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2 unterläßt,
  8. 7.
    eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Unterlagen nicht duldet,
  9. 7a.
    entgegen § 138 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 318a Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung die dort bezeichneten Unterlagen nicht vorlegt,
  10. 8.
    entgegen § 179 in Verbindung mit § 400 der Reichsversicherungsordnung eine Anordnung über die Zahlung von Beiträgen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie ihren Beitrag selbst einzuzahlen haben, oder
  11. 9.
    entgegen § 179 in Verbindung mit § 402 der Reichsversicherungsordnung einbehaltene Beiträge nicht rechtzeitig abführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.