§ 24 SächsFAG - Investive Zweckzuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in den Jahren 2019 und 2020 für:
- 1.
allgemeinen Schulhausbau im Jahr 2019 in Höhe von 7 000 000 Euro und im Jahr 2020 in Höhe von 5 000 000 Euro,
- 2.
Krankenhausbau (Einzelförderung) im Jahr 2019 in Höhe von 10 000 000 Euro,
- 3.
Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer/Hochwasserschutz in Summe in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro,
- 4.
Straßenbau im Jahr 2019 in Höhe von 10 000 000 Euro und
- 5.
Brandschutz in Höhe von jeweils 21 000 000 Euro.
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.