§ 76 BbgLWahlV - Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerbenden
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerbenden nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist auf die Vorschriften der §§ 40 und 38 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sofort nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerbenden eingegangen sind und welche Bewerbende die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.