§ 75 BbgLWahlV - Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht
- 1.
die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 73 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben und dem Namen der oder des in dem Wahlkreis Gewählten sowie
- 2.
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 und § 74 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien oder politischen Vereinigungen sowie auf die Einzelbewerbenden, gegliedert nach Wahlkreisen, sowie den Namen der im Wahlgebiet Gewählten
öffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages.