Versionsverlauf


  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 77 BbgLWahlV - Nachwahl

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl gemäß § 39 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wegen Todes einer oder eines Bewerbenden nach der Zulassung ihres oder seines Kreiswahlvorschlages und vor Beginn der Wahlhandlung oder gemäß § 39 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.

(2) Stirbt die oder der Bewerbende eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages nach der Zulassung ihres oder seines Wahlvorschlages und vor Beginn der Wahlhandlung, so fordert die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter im Falle einer Nachwahl die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich eine andere Bewerbende oder einen anderen Bewerbenden zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Einhaltung des Verfahrens nach § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bedarf es nicht; Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes sind nicht erforderlich.

(3) Bei der Nachwahl wird

  1. 1.

    mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wahlberechtigtenverzeichnissen,

  2. 2.

    vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,

  3. 3.

    in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahllokalen und

  4. 4.

    vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(4) Findet die Nachwahl wegen Todes einer oder eines Bewerbenden in einem Wahlkreis statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 25 Absatz 3 ist anzuwenden. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 62 Absatz 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Wahlbehörden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

(7) Im Übrigen gelten für die Nachwahl die Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung sinngemäß. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.