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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 69 BbgLWahlV - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher der Wahlbehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke ihres Bereiches für den jeweiligen Wahlkreis zusammenfasst und der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter meldet.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält

  1. 1.

    die Zahl der wahlberechtigten Personen,

  2. 2.

    die Zahl der wählenden Personen,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlbehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Sie oder er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis auf schnellstem Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; dabei gibt sie oder er an, welche Bewerbende oder welcher Bewerbender im Wahlkreis als gewählt gelten kann. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg meldet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die eingehenden Wahlergebnisse in den Wahlkreisen sofort und laufend weiter, fasst die Wahlergebnisse aller Wahlkreise zusammen und meldet das zusammengefasste Wahlergebnis sofort der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse ihres Bereiches mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(5) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlbehörden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter werden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster erstattet.

(6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und schnellstmöglichen Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land von den Absätzen 1 und 3 abweichende Regelungen treffen.