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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 64 BbgLWahlV - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der wahlberechtigten Personen,

  2. 2.

    die Zahl der wählenden Personen,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen und

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.