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  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 27 LVerfSchG - Übermittlungsverbote

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 25 und 26 unterbleibt, soweit

  1. 1.

    für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,

  2. 2.

    überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern, insbesondere der Schutz von Nachrichtenzugängen und operativen Maßnahmen oder sonstige Geheimhaltungsgründe entgegenstehen oder

  3. 3.

    besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.