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  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 26 LVerfSchG - Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf an öffentliche Stellen personenbezogene Daten zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne der §§ 5 und 6 übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und eine von der Verfassungsschutzbehörde mitgeteilte Verarbeitungsbeschränkung nicht entgegensteht.

(2) Für andere Aufgaben darf die Verfassungsschutzbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, welche mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, nur übermitteln an

  1. 1.

    die Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183 - 1218 -), geändert durch Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594),

  2. 2.

    die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten, den in § 100a StPO und § 131 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten und sonstigen Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalität; Staatsschutzdelikte sind die in den §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs der Täterin oder des Täters oder der Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder Buchst. c des Grundgesetzes (GG) genannten Schutzgüter gerichtet sind,

  3. 3.

    die Polizeibehörden, soweit sie gefahrenabwehrend tätig sind, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Übermittlung der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr oder der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gemäß § 28 Abs. 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2012-1, dient, oder

  4. 4.

    andere öffentliche Stellen, wenn die empfangende Stelle die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit sowie des Jugendschutzes benötigt.

Eine Datenübermittlung ist auch zulässig zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vorgenannten Stellen. Die Übermittlung ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 nur zulässig, wenn der mit der Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beim Datenempfänger verfolgte Zweck eine Neuerhebung durch die empfangende Stelle mit vergleichbaren Mitteln rechtfertigen würde. Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Personenbezogene Daten, welche nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, darf die Verfassungsschutzbehörde an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle oder zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erforderlich ist.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Auskunft einschließlich personenbezogener Daten aus vorhandenen Datenbeständen über gerichtsverwertbare Tatsachen in den Fällen der Mitwirkung im Sinne von § 6 Abs. 2.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische Nachrichtendienste angrenzender Staaten, an andere ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 5 und 6 oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der empfangenden Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung an ausländische Nachrichtendienste geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Sie unterbleibt in allen Fällen, in denen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden und sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Nutzung der personenbezogenen Daten zu verlangen.

(6) Personenbezogene Daten dürfen an nichtöffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies

  1. 1.

    zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes,

  2. 2.

    zur Abwehr sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht,

  3. 3.

    zum Schutz der Volkswirtschaft vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten oder vor der planmäßigen Unterwanderung von Wirtschaftsunternehmen durch die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Bestrebungen oder

  4. 4.

    zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit einer Person

erforderlich ist. Die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Sie ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden, und dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen.

(7) Bei der Übermittlung von Informationen an die Öffentlichkeit nach § 7 Abs. 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.

(8) Vorschriften zur Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.