Versionsverlauf


  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

§ 23 LVerfSchG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, soweit

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 vorliegen,

  2. 2.

    dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist,

  3. 3.

    dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 erforderlich ist,

  4. 4.

    dies zur Gewinnung, Erhaltung oder Überprüfung der Nachrichtenzugänge zu Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist,

  5. 5.

    dies zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist oder

  6. 6.

    die oder der Betroffene eingewilligt hat.

Personenbezogene Daten in Dateien, die der Auswertung zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 dienen, müssen durch Akten oder andere Datenträger belegbar sein. Zur Erfüllung von Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten, die für Zwecke nach § 5 erhoben wurden, verarbeitet werden. Im Übrigen muss vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 die Verarbeitung personenbezogener Daten der Erfüllung derselben Aufgabe und dem Schutz derselben Rechtsgüter dienen, welche Gründe für die Erhebung waren. Für die Verwendung von personenbezogenen Daten, die mit Maßnahmen nach § 18 erhoben wurden, müssen im Einzelfall Tatsachen für eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere eine gemeine Gefahr, Lebensgefahr oder eine Gefahrenlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.

(2) Daten über Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 nachgehen oder Verbindungen zu solchen haben (Unbeteiligte), dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn

  1. 1.

    dies für die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist,

  2. 2.

    die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

  3. 3.

    überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Daten Unbeteiligter dürfen auch verarbeitet werden, wenn sie mit zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die für das Verständnis der zu verarbeitenden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit einem unvertretbaren Aufwand möglich ist; in diesem Falle ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.

(3) Werden personenbezogene Daten mit Kenntnis der Betroffenen erhoben, ist der Erhebungszweck anzugeben. Betroffene sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 können personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeitet werden, wenn mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und die Daten auch für den geänderten gesetzlichen Zweck hätten erhoben werden können. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit verarbeitet werden, als dies zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Für Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, müssen im Einzelfall Tatsachen für eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere eine gemeine Gefahr, Lebensgefahr oder eine Gefahrenlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.