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  • ab 20.02.2020 (aktuelle Fassung)

Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

Vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Auftrag
Auftrag1
Verfassungsschutzbehörde2
Zusammenarbeit3
Begriffsbestimmungen4
Teil 2
Aufgaben
Beobachtungsaufgaben5
Mitwirkungsaufgaben6
Unterrichtung der Landesregierung und der Öffentlichkeit7
Teil 3
Befugnisse
Grundsätze8
Allgemeine Befugnisse9
Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter10
Vertrauenspersonen11
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs12
Besondere Auskunftsverlangen13
Funkzellenabfrage14
Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten15
Inbesitznahme von Sachen16
Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung außerhalb von Wohnungen17
Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung18
Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach § 1819
Erhebung und Verarbeitung von Daten aus digitalen Medien20
Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums21
Amtshilfe bei Tarnmaßnahmen22
Teil 4
Datenverarbeitung
Verarbeitung personenbezogener Daten23
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten24
Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde25
Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde26
Übermittlungsverbote27
Besondere Pflichten bei der Übermittlung personenbezogener Daten28
Auskunft an Betroffene29
Datenschutzkontrolle30
Teil 5
Parlamentarische Kontrolle
Parlamentarische Kontrollkommission31
Beratungen32
Unterrichtungspflicht der Landesregierung33
Besondere Kontrollbefugnisse34
Umfang der Unterrichtungspflicht35
Geschäftsstelle36
Eingaben37
Bericht38
Teil 6
Schlussbestimmungen
Geltung des Landesdatenschutzgesetzes39
Einschränkung von Grundrechten40
Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes41
Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes42
Inkrafttreten43