§ 27 LVerfSchG - Übermittlungsverbote
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 25 und 26 unterbleibt, soweit
- 1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
- 2.
überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern, insbesondere der Schutz von Nachrichtenzugängen und operativen Maßnahmen oder sonstige Geheimhaltungsgründe entgegenstehen oder
- 3.
besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.