Versionsverlauf


§ 6c AbgG - Übernachtungsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Abgeordneten werden für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die wegen der Teilnahme an Sitzungen oder Veranstaltungen gemäß § 6b erforderlich werden, auf Nachweis die tatsächlich entstandenen, angemessenen Übernachtungskosten erstattet. Der Präsident kann einen Höchstbetrag festsetzen.