§ 6b AbgG - Fahrtkosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Abgeordnete erhalten für Fahrten in Ausübung ihres Mandats auf Antrag
- a)
bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der Fahrtstrecke einen Aufwendungsersatz in Höhe des in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes bestimmten Betrags oder
- b)
bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel die ihnen dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten der 1. Klasse ersetzt, es sei denn, das Verkehrsmittel kann unentgeltlich benutzt werden.