§ 66 EStG 1990 - Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
Amtliche Abkürzung
EStG 1990
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 200 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich.

(2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

(4) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kindergeld durch eine mit Rückwirkung erlassene Rechtsverordnung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am Tage des In-Kraft-Tretens der Rechtsverordnung gestellt, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung verkündet ist.