§ 66 EStG - Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Amtliche Abkürzung
- EStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.
§ 66 Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Familienentlastungsgesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210), ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 49a Satz 5 EStG 2009.
§ 66 Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 49a Satz 9 EStG 2009.
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) (2)1§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen. 2§ 69 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals am 1. November 2019 anzuwenden.
§ 66 Absatz 3 EStG angefügt durch Artikel 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682), anzuwenden ab Inkrafttreten am 1. Januar 2018 - siehe Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017; auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 49a Satz 6 EStG 2009