§ 66 EStG - Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Amtliche Abkürzung
- EStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 Euro.
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (1)
zur letztmaligen Anwendung des ehemaligen § 66 Absatz 3 EStG siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 62 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung