§ 66 EStG 1997 - Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1997
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 270 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Kindergeld für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2 monatlich 30 Deutsche Mark.
(2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)