§ 66 EStG - Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Amtliche Abkürzung
- EStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro.
§ 66 Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) in Kraft getreten ab dem 1. Januar 2016 ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 49a Satz 2 EStG 2009.
§ 66 Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) in Kraft getreten ab dem 23. Juli 2015, ist anzuwenden für Kindergeldfestsetzungen, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 49a Satz 1 EStG 2009.
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (2)
zur letztmaligen Anwendung des ehemaligen § 66 Absatz 3 EStG siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 62 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung