§ 19 SächsFAG - Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10 455 Euro. Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind. Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 6 445 Euro. Dies gilt auch für Städte mit über 10 000 Einwohnern, die gemäß § 44 des Sächsischen Straßengesetzes Träger der Straßenbaulast sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.