§ 19 FAG - Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
500-3

(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80.000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 21.000 DM. Dies gilt auch für Städte mit über 50.000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), in der jeweils gültigen Fassung Träger der Straßenbaulast sind.

(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30.000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 12.700 DM. Dies gilt auch für Städte mit über 10.000 Einwohnern, die gemäß § 44 des SächsStrG Träger der Baulast sind.

(3) Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der im Straßenbestandsverzeichnis, Stand 1. Januar des Ausgleichsjahres, nachgewiesenen Straßenkilometer mit dem Betrag nach Absatz 1 und 2 berechnet.