§ 19 SächsFAG - Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80.000 Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10.455 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 50.000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind. Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30.000 Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 6.255 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 10.000 Einwohnern, die gemäß § 44 SächsStrG Träger der Straßenbaulast sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.