§ 19 FAG - Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80.000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 8.025,00 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 50.000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1480), in der jeweils geltenden Fassung Träger der Straßenbaulast sind.
(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30.000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 4.875,00 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 10.000 Einwohnern, die gemäß § 44 des SächsStrG Träger der Baulast sind.
(3) Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der im Straßenbestandsverzeichnis, Stand 1. Januar des Ausgleichsjahres, nachgewiesenen Straßenkilometer mit dem Betrag nach Absatz 1 und 2 berechnet.