§ 20 SächsFAG - Zuweisungen für Gemeindestraßen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 2 930 Euro. Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.