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§ 15 HG 2023/2024 - Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4y

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen in der Landesverwaltung nicht erreicht wird. In diesem Fall ist der schwerbehinderte Mensch auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu führen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall ist die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu führen.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Der Einwilligung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Landtag einen Beschluss zur Ausbringung zusätzlicher Planstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefasst hat.

(4) Mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums auch dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a23b BAT/BAT-O beziehungsweise den vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiterinnen und Arbeiter vollzogen haben oder bei denen nach den bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und des MTArb/MTArb-O entspricht.

(6) Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.