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§ 2 HG 2023/2024 - Kreditermächtigungen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
HG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4y

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben nachfolgend aufgeführte Kredite aufzunehmen:

  1. 1.

    gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zur Umsetzung finanzieller Transaktionen

    1. a)

      bis zur Höhe von 330 434 400 Euro im Haushaltsjahr 2023,

    2. b)

      bis zur Höhe von 24 213 600 Euro im Haushaltsjahr 2024.

  2. 2.

    gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung infolge der von der wirtschaftlichen Normallage negativ abweichenden konjunkturellen Entwicklung

    1. a)

      bis zur Höhe von 70 153 100 Euro im Haushaltsjahr 2023,

    2. b)

      bis zur Höhe von 1 249 400 Euro im Haushaltsjahr 2024.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Die Ermächtigung nach Satz 1 erhöht sich um den Saldo aus den veranschlagten Rücklagenentnahmen und den veranschlagten Rücklagenzuführungen gemäß Finanzierungsübersicht sowie um die jeweilige Inanspruchnahme der mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2019 gebildeten Rücklage des Sondervermögens "Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg". Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 3 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Fonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das für Finanzen zuständige Ministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen (Optimierungsderivate), der Steuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Strategiederivate) oder der Zinssicherung (Hedgederivate) bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die Summe der Nominalwerte derartiger Vereinbarungen darf die Summe der insgesamt am Kapitalmarkt aufgenommenen Kredite nicht übersteigen. Der Einsatz von Optimierungsderivaten ist auf einen Anteil am Nominalvolumen des Derivateportfolios in Höhe von 15 Prozent begrenzt. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 2 erhöht sich in Höhe der nach Satz 4 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 bis zur Höhe von 12 Prozent des in § 1 Satz 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von Absatz 7 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.

(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu stellen.

(8) Das Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER wird ermächtigt, die zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus dem Wirtschaftsplan ergibt.

(9) Das Neubewilligungsvolumen für die Wohnraumförderung darf zuzüglich der jeweils in den Jahren 2023 und 2024 jährlich gemäß Artikel 104d des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Bewilligung zur Verfügung stehenden Bundesfinanzhilfen (Verpflichtungsrahmen entsprechend den Verwaltungsvereinbarungen)

  1. 1.

    im Jahr 2023 einen Barwert von bis zu 45 000 000 Euro aus Mitteln der Eigenfinanzierungsfähigkeit des Landeswohnungsbauvermögens,

  2. 2.

    im Jahr 2024 einen Barwert von bis zu 65 000 000 Euro aus Mitteln der Eigenfinanzierungsfähigkeit des Landeswohnungsbauvermögens und der in Kapitel 11 060 Titel 893 14 zur Verfügung stehenden Landesmittel

nicht überschreiten. Mit den Mitteln aus der Eigenfinanzierungsfähigkeit ist der zweckentsprechende Mitteleinsatz der Bundesfinanzhilfen sowie deren erforderliche Komplementierung nach Barwerten sicherzustellen. Eine Rücklagenbildung im Landeswohnungsbauvermögen wird entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassen.

Bekanntmachung der Entscheidungsformel des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 22/23 -

Vom 25. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 35)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 22/23 - wird folgende Entscheidungsformel bekannt gemacht:

  1. 1.

    [...]

  2. 2.

    § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 in der Fassung vom 16. Dezember 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt I/22, [Nr. 35], S. 1; GVBl. I/22, [Nr. 35], S. 16) ist nichtig.

  3. 3.

    § 10 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 in der Fassung vom 16. Dezember 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt I/22, [Nr. 35], S. 1; GVBl. I/22, [Nr. 35], S. 16) ist nichtig

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Absatz 2 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg Gesetzeskraft.