§ 11 HG 2023/2024 - Industrieansiedlungsverträge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-4y
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.