§ 25 BestattG - Gestaltung der Grabstätten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Die Grabstätten sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes gewahrt werden. Auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale ist Rücksicht zu nehmen. Grabhügel sind nicht zulässig. Näheres regeln die für die jeweilige Grabstätte geltenden Bepflanzungs- und Gestaltungsvorschriften.
(2) Die zuständige Behörde kann Grabfelder einrichten, in denen zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu beachten sind.