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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 65 LDSG - Vertrauliche Meldung von Verstößen

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

Der Verantwortliche hat wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße gegen das geltende Recht zu fördern.