§ 63 LDSG - Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Eine Berichtigung ist der Stelle, die die Daten zuvor übermittelt hat, mitzuteilen.
(2) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
(3) § 46 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Sind personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden, ist dies auch dem Empfänger mitzuteilen.
(4) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.