Versionsverlauf


  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 58 LDSG - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls die gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,

  2. 2.

    die Zwecke der Verarbeitung,

  3. 3.

    die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,

  4. 4.

    eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,

  5. 5.

    gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,

  6. 6.

    gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,

  7. 7.

    Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind,

  8. 8.

    wenn möglich die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,

  9. 9.

    wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 53.

(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:

  1. 1.

    den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten,

  2. 2.

    die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,

  3. 3.

    gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,

  4. 4.

    wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 53.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.

(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Verfügung zu stellen.