§ 60 LDSG - Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:
- 1.
Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,
- 2.
Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
- 3.
verurteilte Straftäterinnen und Straftäter,
- 4.
Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und
- 5.
andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.