§ 27 HessVwVG - Offenbarungseid
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt oder ist anzunehmen, daß eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Pflichtige dem Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:
- 1.die im letzten Jahr vor dem ersten zur Eidesleistung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbürtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen,
- 2.die im letzten Jahr vor dem ersten zur Eidesleistung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten,
- 3.die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Eidesleistung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten.
(2) Der Pflichtige hat den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
(3) Der Offenbarungseid wird von dem Amtsgericht abgenommen, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Für das Verfahren gelten die §§ 900 bis 910, 913 bis 915 der Zivilprozeßordnung. An die Stelle des Vollstreckungstitels nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.