§ 27 HessVwVG - Eidesstattliche Versicherung

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Der Pflichtige hat dem Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,

  2. 2.

    anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,

  3. 3.

    der Pflichtige die Durchsuchung (§ 7) verweigert hat oder

  4. 4.

    der Vollziehungsbeamte den Pflichtigen wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden war; dies gilt nicht, wenn der Pflichtige seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:

  1. 1.

    die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 [BGBl. I S. 2866], zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2003 [BGBl. I S. 345]);

  2. 2.

    die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Die eidesstattliche Versicherung wird von dem Amtsgericht abgenommen, in dessen Bezirk der Pflichtige im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.