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Hessen
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HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz
§§ 68 - 79, Vierter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§§ 68 - 79, Vierter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§§ 68 - 73, Erster Titel - Allgemeine Vorschriften
§§ 74 - 79, Zweiter Titel - Die Zwangsmittel