§ 27 HessVwVG - Eidesstattliche Versicherung

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,

  2. 2.

    anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,

  3. 3.

    der Pflichtige die Durchsuchung (§ 7) verweigert hat oder

  4. 4.

    der Vollziehungsbeamte den Pflichtigen wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden war; dies gilt nicht, wenn der Pflichtige seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:

  1. 1.

    die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahe stehende Person nach § 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026);

  2. 2.

    die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Für die Versicherung an Eides statt findet § 27 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(4) Ein Pflichtiger, der die eidesstattliche Versicherung nach Abs. 3 Satz 1, nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat, ist, wenn deren Abgabe in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass er später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, dass der Pflichtige innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

(5) Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Pflichtigen zusammen mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzustellen, auch wenn dieser einen Bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Bevollmächtigten bedarf es nicht.

(6) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift des Pflichtigen sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

(7) Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. Die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 915h der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung. Das Amtsgericht kann den Erlass des Haftbefehls bis zur Unanfechtbarkeit der nach Abs. 5 ergangenen Anordnung aussetzen.

(8) Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bei dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht den Antrag stellen, den Pflichtigen zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern und ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wenn sie von ihren Befugnissen nach Abs. 1 bis 3 keinen Gebrauch machen will. Für die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und für die Bezeichnung der Forderungen und der Beweismittel gelten Abs. 1 und 2. Für die eidesstattliche Versicherung und für das Verfahren gelten die § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, §§ 900 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915h der Zivilprozessordnung. Für den Vollstreckungstitel gilt Abs. 7 Satz 3.