§ 27 HessVwVG - Eidesstattliche Versicherung

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt oder ist anzunehmen, daß eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Pflichtige dem Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:

  1. 1.
    die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
  2. 2.
    die in den letzten vierJahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

(2) Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

(3) Die eidesstattliche Versicherung wird von dem Amtsgericht abgenommen, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Für das Verfahren gelten die §§ 900 bis 910, 913 bis 915g der Zivilprozeßordnung. An die Stelle des Vollstreckungstitels nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.